Wir berieten bei der ersten kapitalneutralen Umwandlung von regulären Anteilen in Unternehmenswert-Anteile (UWA) ins Firmenbuch.
Eine „kapitalneutrale Umwandlung“ ist eine Art, UWA nach der Gründung zu schaffen und ist unkompliziert durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages möglich.
Zu beachten ist:
✅ Höchstgrenze: UWA sind mit „unter 25%“ des Stammkapitals begrenzt
✅Mindestkapital: die Mindeststammeinlage eines UWA beträgt ebenso wie der Mindestnennbetrag bei Stückanteilen jeweils 1 Cent
✅ Volleinzahlungsgebot: Das Stammkapital auf die UWA muss voll eingezahlt sein
✅ Übernahme: soll die Übernahme nicht im GesV erfolgen (zumal dadurch der Anteil öffentlich wäre), sind die schriftlichen Übernahmeerklärungen vorzulegen
✅ Anteils- und Namensliste: sind der FB-Anmeldung beizufügen
Die Umwandlung wird mit der FB-Eintragung wirksam; es ist ein UWA-Pauschaleintrag in der umgewandelten Höhe vorzunehmen, während bei den betroffenen umgewandelten Stammeinlagen eine entsprechende Reduzierung erfolgt. Das Stammkapital als Summe der Stammeinlagen (von regulären Anteilen und UWA) bleibt gleich – daher kapitalneutrale Umwandlung.
Mehr dazu in Keyvan Rastegar/Katharina Rastegar/Rahim Rastegar in Rastegar/Rastegar/Rastegar, FlexKapGG-ON, § 9 Rz 35 ff.