Die Errichtung der Anwaltsurkunde, ÖJZ 2024, 972

18. Dezember 2024

Eben erschienen in der ÖJZ: Die Errichtung der Anwaltsurkunde 

Der Beitrag von Keyvan Rastegar zur „Die Errichtung der Anwaltsurkunde“ ist in der Dezemberausgabe der ÖJZ erschienen.

Der ÖRAK hatte ab Oktober 2024 die Standesrichtlinien zur Errichtung von Anwaltsurkunden aktualisiert und teilweise strenger geregelt (neu: §§ 11 Abs 2, 11a RL-BA 2015).

Damit war sämtliche Literatur am Markt überholt, so auch betreffend Hälfteanteilsvereinbarungen, Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten, Erwachsenenvertreter-Verfügungen und nicht zuletzt die Übertragung und Übernahme von Anteilen bei FlexCos.

Dieser Beitrag fasst die neue Rechtslage zusammen und liefert einen Leitfaden, was bei der Errichtung von Anwaltsurkunden zu beachten, aber auch zu vermeiden ist.

Bei § 12 FlexKapGG gilt etwa:

✅ Kein Beteiligungsverbot

✅ Identitätsfeststellung und Geldwäsche-Compliance

✅ Vergewisserung der Entscheidungsfähigkeit

✅ Erfüllung der materiengesetzlichen Belehrungspflichten

✅ Dokumentation der Belehrung in der Urkunde

✅ Unterfertigung vor RA, schriftliche Übermittlung

✅ Unterfertigung von RA zum Nachweis der Pflichterfüllung

✅ Speichern in Archivium

Hier geht’s zum Artike: lK Rastegar, Die Errichtung der Anwaltsurkunde, ÖJZ 2024, 972.

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