RPCK vertrat die Klägerin bei einer mit Spannung erwarteten Entscheidung des OGH (17 Ob 6/19k), der erstmals über die Zulässigkeit einer Abtretung von Insolvenzanfechtungsansprüchen zu entscheiden hatte – und diese im Abgang einer über 100 jährigen einhelligen Literaturmeinung bejahte. Mit diesem Ergebnis, das als richtungsweisend zu bezeichnen ist, hat der OGH entgegen der bisherigen Ansicht in Österreich Klarheit geschaffen.
Von 1886 bis 2013 wurde in der Literatur einhellig tradiert, insolvenzrechtliche Anfechtungsansprüche seien unabtretbar, während Judikatur dazu fehlte. Diese Literatur lief im Einklang mit der deutschen Judikatur und Literatur, die spätestens 1999 mit der deutschen InsO überholt war So bejahte der BGH die Abtretbarkeit 2011 (BGH 17. 2. 2011, IX ZR 91/10) und 2013 (BGH 10. 1. 2013, IX ZR 172/11) mit Bezug auf seine Grundsatzentscheidung vom 25. 4. 2002, IX ZR 313/99. Dort zog der BGH die Grundsätze zum Missbrauch der Vertretungsmacht heran, wonach selbst insolvenzzweckwidrige Handlungen des Insolvenzverwalters wirksam sind, wenn sich dem Dritten nicht „ohne weiteres begründete Zweifel… aufdrängen mußten“ und ihm „zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sein [muß]“.
Diese Entwicklung beflügelte das Umdenken in Österreich. Als Erste hinterfragten 2013 überzeugend U. Torggler/Trenker (JBl 2013, 622) den Status quo (bereits Folgeprobleme lösend Trenker, Abtretbarkeit des Insolvenzanfechtungsanspruchs, ZIK 2019, 162). Ebenso befürwortete die erste umfassende Behandlung durch Nunner-Krautgasser (Zur Abtretbarkeit von Insolvenzanfechtungsansprüchen, JBl 2018, 277) die Abtretbarkeit.
Beim EU-Benchmarking fiel auf, dass vom Insolvenzverwalter nicht verfolgte Anfechtungsansprüche nicht ohne Weiteres untergehen sollen. Ähnlich zur actio pauliana fand sich etwa die Aktivlegitimierung von Gläubigern in Polen und Kroatien, subsidiär zum Insolvenzverwalter in Bulgarien, zwecks Nichtigerklärung in Tschechien und nach zweimonatiger Fristsetzung an den Insolvenzverwalter in Spanien; weiters Abtretbarkeit nach Klage in Italien und subjektive Anfechtungsansprüche nach Zustimmung des Gerichts in England und Wales (Kindler/Nachmann, Handbuch Insolvenzrecht in Europa4 [2014] Rz 238 und 454 ff).
Daher ist die Entscheidung des OGH weniger überraschend, wonach der entgeltlichen Abtretung von Anfechtungsansprüchen nach der IO keine insolvenzrechtliche Besonderheit anhaftet. Sie ist zulässig, da sie nicht ausdrücklich verboten ist. Auf die Angemessenheit des Abtretungspreises kommt es nicht an.
Keyvan Rastegar setzte sich mit dieser Entscheidung auch in seiner Glosse, Abtretbarkeit von Anfechtungsansprüchen nach §§ 27 ff IO, GesRZ 2020, 66 ausführlich auseinander.